| Aufgrund der Vorgaben der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) von 1997 wird in Deutschland die
Rechnungsstellung und Abrechnung für die Gesamtheit der Verbindungen (zu Anschlüssen
innerhalb und außerhalb des Ortsnetzes) eines Teilnehmers vollständig über den
Anschlussnetzanbieter
abgewickelt, wenn keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer
und einem Verbindungsnetzbetreiber getroffen wurde. Dies erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, welche Verbindungsnetzbetreiber im einzelnen durch den Kunden für Verbindungen genutzt wurden. Auf der (Gesamt-)Rechnung ist aber durch den Rechnungssteller auszuweisen, welche Verbindungsentgelte auf die jeweils vom Teilnehmer in Anspruch genommenen TK-Anbieter entfallen. Durch die Zahlung des ausgewiesenen Rechnungsbetrags an den Rechnungssteller bzw. den Anschlussnetzanbieter sind alle Ansprüche, auch die der anderen in der Rechnung aufgeführten Unternehmen, gegenüber dem Teilnehmer abgegolten. Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen werden, wenn der Kunde mit einem ® Verbindungsnetzbetreiber vertraglich vereinbart hat, dass für die über diesen Netzbetreiber vermittelten Verbindungen eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgen soll. Bei der Rechnungsstellung hat der
Teilnehmer einen Anspruch auf eine nach einzelnen Verbindungen aufgeschlüsselten
Rechnung, wobei eine Standardform dieser Einzelverbindungsabrechnung vom jeweiligen
Anbieter unentgeltlich, d.h. ohne zusätzliche Kosten für den Teilnehmer, angeboten
werden muss. |
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